Was bedeutet das für Sie konkret?
Bis spätestens 31.03.2021 werden die vorhandenen Kassensystem nicht beanstandet, wenn eine TSE bestellt, bzw. der Kassenhersteller mit dem verbindlichen und fristgerechten Upgrade einer TSE beauftragt wurde, oder aber wenn das Upgrade bis zum 30.09.2020 nicht bereitgestellt werden kann und dies vom Kassenhersteller bestätigt ist.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Fristverlängerung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein kann.
- In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen ist die verbindliche Beauftragung bis zum 31.08.2020 Voraussetzung.
Rheinland-Pfalz verlangt darüber hinaus eine zusätzliche Erklärung auf einem Formblatt gegenüber dem Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzung für eine Fristverlängerung.
- In den Bundesländern Baden-Würtemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen muss die verbindliche Beauftragung bis spätestens zum 30.09.2020 erfolgt sein.
Thüringen fordert darüber hinaus eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzung für eine Fristverlängerung.