Die Finanzverwaltungen der Länder (Sachsen, Bayern, BW, Hessen, NRW, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin) werden Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) wurde.
Bitte bedenken Sie die rechtzeitige Umrüstung Ihrer Kasse. Ab dem 30.09.2020 benötigen Sie mindestens einen Nachweis, dass Sie ein Kassensystem bestellt haben, welches in Bezug der TSE aufrüstbar ist!
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer aktuellen Broschüre.
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